Die Aufgaben des Immobilienverwalters ergeben sich grundsätzlich aus dem WEG, der jeweiligen Teilungserklärung und dem geschlossenen Verwaltervertrag.
Nachfolgend erhalten Sie einen Einblick in unser Aufgabenfeld.
Der Verwalter hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was für eine ordnungsgemäße Verwaltung notwendig ist, insbesondere:
Das Hausgeld (Wohngeld) ist der Beitrag jedes Wohnungseigentümers zu den Kosten der gesamten Wohnanlage (Gemeinschaftseigentum) und zu den einzelnen Eigentumswohnungen. Das Hausgeld setzt sich im Wesentlichen aus folgenden Einzelposten zusammen:
Bewirtschaftungskosten
Die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere für Be- und Entwässerung, Müllbeseitigung, Versicherungsbeiträge, Straßenreinigung, Strom, Hausbetreuung, Pflege der Grünanlagen, Kleinreparaturen usw., umgelegt nach dem in der Teilungserklärung oder sonstigen durch Vereinbarung/Beschluss der Wohnungseigentümer bestimmten und verbindlichen Verteilerschlüssel.
Kosten der Heizung
Nach dem vorgegebenen und verbindlichen Verteilerschlüssel.
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage
Für das gemeinschaftliche Eigentum, umgelegt nach dem vorgesehenen und verbindlichen Umlageschlüssel. Diese Gelder werden in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat/der Eigentümergemeinschaft zinsbringend angelegt.
Verwaltergebühr
Nach Wohneinheiten/Garageneinheiten auf die Wohnungs-/Teileigentümer zu verteilen, soweit die Teilungserklärung keinen anderslautenden Verteilerschlüssel vorsieht.
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ermittlung der Höhe der Wohnlasten
Der Verwalter ermittelt alljährlich die Höhe der Wohnlasten in Form eines Wirtschaftsplans. Der Verwaltungsbeirat gibt zu dem neuen Wirtschaftsplan seine Stellungnahmen ab bzw. zeigt seine Zustimmung an. Die Annahme des vorgelegten Wirtschaftsplans durch die Eigentümerversammlung verpflichtet die Wohnungseigentümer zur Zahlung des aus dem Wirtschaftsplan resultierenden Hausgeldes.
Zahlungen an das Gemeinschaftskonto
Für die Zahlung an das Gemeinschaftskonto (Fremdgeldkonto) kann dem Verwalter ein SEPA-Mandat (ehemals Lastschrift) erteilt werden.
Wohnlastenberechnung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
Der Verwalter hat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Wohnlastenberechnung dem Verwaltungsbeirat zur Prüfung vorzulegen sowie die zur Wohnlastenberechnung gehörenden Belege.
Abrechnung der Wohnlasten
Die Abrechnung über die gezahlten Wohnlastenbeiträge für die einzelnen Eigentümer ist vom Verwalter vorzunehmen und den Eigentümern nebst Einladung zur Versammlung zu übersenden.
Einberufung der Eigentümerversammlung
Der Verwalter beruft die beschlussfassende Eigentümerversammlung nach § 23-25 WEG spätestens innerhalb des zweiten Quartals des dem Abrechnungszeitraum folgenden Jahres ein.
Ausgleich von Defiziten
Defizite, die sich aus der Jahresabrechnung ergeben, sind durch die Wohnungseigentümer binnen eines Monats auszugleichen. Guthaben werden mit der nächsten Wohngeldzahlung verrechnet bzw. auf das Verwaltungsbüro überwiesen.
Eintreibung rückständiger Wohnlasten
Der Verwalter ist berechtigt und bevollmächtigt, rückständige Wohnlasten außergerichtlich, ggf. gerichtlich, unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes geltend zu machen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird mit dem Verwaltungsbeirat abgestimmt.